Urheberrecht & Co. bei Fotografien und Luftaufnahmen mit einer Kameradrohne (Foto+Video)
Es sind ja im wesentlichen 3 Gesetzgebungsbereiche, die bei der Aufnahme mit Kameradrohnen zu beachten sind (Luftfahrtgesetz lasse ich absichtlich aus):
- Urheberrecht
- Gewerberecht
- Persönlichkeitsrecht
Auf einiges dieser Dinge möchte ich hier eingehen.
Bei der Luftaufnahmen gilt das gleiche Urheberrecht wie auch bei der konventionellen Fotografie – das Recht an allen Aufnahmen hat derjenige, der die Fotos gemacht hat (Urheber). Bei Luftaufnahmen ist das der Pilot, der die Luftaufnahmen gemacht hat. Das Urheberrecht liegt also keinesfalls bei den Personen oder Firmen, die auf den Fotos abgebildet sind.
Die Privatsphäre darf durch Aufnahmen nicht verletzt werden
Dabei ist jedoch zwingend die Privatsphäre beachten. Wenn das eigene Haus, neben weiteren Gebäuden, auf dem Bild zu sehen ist, müssen die Aufnahmen von den Besitzern der Häuser i.d.R. geduldet werden. Die weiteren Gebäude sind dann eine Art „Beiwerk“.
Urheberrecht von besonderen historischen / besonderen Bauwerken
Bei historischen Bauwerken hingegen gibt es unter Umständen ein Urheberrecht des Architekten / des Erbauers / Künstlers. Bauwerke die dem Alltagsbild entsprechen (Häuser, Siedlungen, Bauernhöfe, Firmen,etc.) fallen in der Regel nicht darunter.
Ist der Erbauer / Künstler bereits verstorben (z.B. bei alten Burgen, Schlössern, etc), gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach seinem Tod. ABER es gilt weiterhin noch das Eigentumsrecht und die Privatsphäre.
Gehört ein historisches Gebäude z.B. einer Stiftung (Sachherrschaft), so gilt hier das Eigentumsrecht. Somit muss geklärt werden ob der Eigentümer das Betreten und Fotografieren seines Eigentums erlaubt. Bilder / Luftaufnahmen für die private Nutzung darf man allerdings machen. Dazu zählt auch das Zeigen der Fotos unter Freunden – allerdings nicht die Veröffentlichung auf der eigenen Webseite oder youtube! Wenn die Fotos also privat gezeigt, nicht weitergegeben werden und sie nicht gewerblich nutzt. Sobald man die Aufnahmen ins Internet stellt, ist dies nicht mehr gegeben. Jeder der gewerblich Luftaufnahmen macht, muss dafür entsprechende Genehmigungen vorweisen können, ansonsten drohen hohe Strafen.
Panoramafreiheit – nicht für Luftaufnahmen
Und selbst bei künstlerischen Bauwerken gibt es Einschränkungen des Urheberrechts, z.B. durch die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). So darf auch von urheberrechtlich geschützten Bauwerken und Kunstwerken ein Foto gemacht werden und auch veröffentlicht werden, wenn dieses Foto von „öffentlichen Verkehrswegen“ aus gemacht werden kann. Jedoch OHNE Hilfsmittel. Wenn man z.B. auf eine Leiter steigen muss um das Objekt zu sehen, gilt das Panoramarecht nicht mehr. Daher kann man davon ausgehen, dass auch Aufnahmen die mit einer Kamera-Drohne gemacht wurden nicht mehr unter das Panoramarecht fallen.
Aufnahme von Personen
grundsätzlich dürfen einzelne Personen, ohne deren Erlaubnis, nicht aufgenommen werden – die einzige Ausnahme besteht bei Konzerten / Großveranstaltungen. Hier dürfen größere Menschengruppen ohne Einverständnis aufgenommen werden – jedoch auch nicht Einzelpersonen ohne Einwilligung. Allerdings ist der Flug über Personen / Menschenansammlungen grundsätzlich verboten.
Weitere Quellen:
Luftaufnahmen allgemein (Wikipedia)
Eigentumsrecht und Hausrecht in Hinblick auf Fotografie von Gebäuden / Grundstücken (Wikipedia)
Panoramafreiheit (Wikipedia)
Luftaufnahmen / Privatsphäre
Urheberrecht des Architekten / Künstlers
Rechtliche Bewertung ziviler Drohnenflüge
Disclaimer: Alle Angaben ohne Gewähr. Ich habe versucht alle Infos zusammenzutragen und hier aufzuführen. Dies ist keine Rechtsberatung und kann Fehler enthalten. Wer genaue Informationen zu dem Thema sucht, sollte sich an einem Rechtsanwalt wenden.