Drohnen

Neue Regeln für den Betrieb von Drohnen

Es wäre ja zu schön, wenn man mit seiner Drohne einfach so loslegen könnte. Ist es ja aber bekanntlich nicht. Und die bisherigen Regelungen sind nicht wirklich übersichtlich und vor allem umfangreich. Jetzt hat das Bundesverkehrsministerium eine neue Verordnung auf den Weg gebracht, die mehr Klarheit und Sicherheit bringen soll. Wir stellen euch die wichtigsten Punkte vor.

Kennzeichnungspflicht und Kenntnisnachweis

Eine der wesentlichsten Neuerungen ist die Kennzeichnungspflicht. Jede Drohne mit mehr als 0,25 Kilo Gewicht muss künftig eine Plakette mit dem Namen und der Adresse des Halters haben. Damit soll im Schadensfall schnell der Halter ermittelt werden können. Wer von euch eine Drohne mit mehr als 2 Kilo Gewicht hat, muss künftig außerdem einen Kenntnisnachweis erbringen. Das ist auf mehreren Wegen möglich:

  1. durch eine gültige Pilotenlizenz
  2. eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle. Das soll (bald) auch online möglich sein. Das Mindestalter hierzu beträgt 16 Jahre
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle). Das Mindestalter liegt hier bei 14 Jahre.

Die Bescheinigungen gelten jeweils für fünf Jahre. Wie das mit Regeln so ist, ist auch hier eine Ausnahme geplant: Wer seine Drohne auf einem Modellfluggelände steigen lässt, für den entfällt der Kenntnisnachweis.

Erlaubnisfreiheit und -pflicht

Flugmodelle und Drohnen, die weniger als fünf Kilo wiegen brauchen zum Start grundsätzlich keine Erlaubnis. Wenn ihr ein Gerät mit mehr als fünf Kilo habt oder eure Drohne bei Nacht starten lassen wollt, greift die sogenannte Erlaubnispflicht. Das heißt nichts anderes, als dass ihr euch den Betrieb durch eine Landesluftfahrtbehörde genehmigen lassen müsst. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

Gewerbliche Nutzer

Für gewerbliche Nutzer einer Drohne ändert sich auch etwas. Bisher brauchten sie eine Erlaubnis – egal, wie schwer ihre Drohne war. Ist ihre Drohne leichter als fünf Kilo, fällt die Erlaubnis weg. Außerdem dürfen sie künftig Drohnen mit mehr als fünf Kilo auch außerhalb der Sichtweite betreiben. Dafür ist allerdings eine Erlaubnis der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde notwendig.

Generell gilt aber: Auch Gewerbliche Nutzer benötigen einen Kenntnisnachweis, sobald das Startgewicht über 2kg liegt. Die Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein reicht hier nicht mehr aus.

Betriebsverbote

Keine Erlaubnisse ohne Verbote. Hier also die Liste der Dinge, die ihr mit euren Drohnen nicht machen dürft.

  1. Flüge außerhalb der Sichtweite, wenn das Gerät weniger als fünf Kilo wiegt
  2. Flüge in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten
  3. Flüge über bestimmten Verkehrswegen
  4. Flüge in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen)
  5. Flüge in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen
  6. Flüge über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu
  7. Flüge über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“)

Eine praktische Übersicht wo ihr was dürft liefert die App der Deutschen Flugsicherung (DFS). Die App zeigt Flugverbotszonen an und gibt Hinweise und Tipps für den sicheren Umgang mit den Fluggeräten.

Auch für diese Verbote gilt: Ausnahmen sind möglich. Die muss bei der zuständigen Behörde beantragt und kann erteilt werden,

wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

Der letzte Punkt klingt stark nach einem Gutachten. Es dürfte also nicht ganz einfach werden, eine solche Ausnahmegenehmigung zu bekommen.

Ausweichpflicht

Alle Drohnen und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Flüge mit Videobrille

Wenn ihr die Drohne mit einer Videobrille nutzt, dann sind Flüge unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Drohne darf nicht höher als 30 Meter fliegen und nicht schwerer als 0,25 Kilo sein oder jemand hat die Drohne ständig in Sichtweite und kann den Piloten auf Gefahren aufmerksam machen. Ist das der Fall, dann gilt es als ein Flug in Sichtweite des Steuerers.

Nach diesem trockenen Text hier noch einmal die geplanten Regelungen auf einen Blick. Ihr könnt euch die Neuregelungen auch als pdf auf den Seiten des Ministeriums herunterladen.

Drohnen Verordnung des Bundesverkehrsministeriums
Screenshot BMVI

Wann die Verordnung in Kraft tritt, ist noch nicht klar. Am 18. Januar wurde sie ins Bundeskabinett eingebracht. Nach einem Beschluss dort, wird sie an den Bundesrat weitergeleitet, der ebenfalls zustimmen muss. Es kann also sein, dass es noch Änderungen an einzelnen Punkten gibt.

UPDATE 20. Januar: Für die Fans von Video, hat die Bundesregierung die wichtigsten Fakten der neuen Regeln in bewegten Bildern.

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via Mobiflip, BMVI

Eike

Hat seine ersten Gehversuche auf dem Amiga 500 und aus Guybrush Threepwood einen mächtigen Piraten gemacht. Mittlerweile ein Fan von richtig guter Smartphone-Fotografie und demensprechend viel auf Instagram unterwegs.

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