Die häufigsten Fragen rund um das Thema Drohnen (FAQ)

Drohnen - Häufige Fragen

Hinweis: Die FAQ wurden von mir vor geraumer Zeit erstellt, ich muss die Tage noch einmal überprüfen ob die Links noch korrekt sind und die Regeln noch immer Gültigkeit haben.

Im April 2017 wurde ein einheitliches „Drohnen-Gesetz“ in Deutschland erlassen. Für Drohnen und auch andere Flugmodelle gelten die Regeln des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

Wird eine Genehmigung benötigt?

Seit April 2017 gilt die neue Drohnenverordnung. In dieser wird von einer „Erlaubnispflicht“ gesprochen. Für den Betrieb von Drohnen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Genehmigung erforderlich.

Für den Betrieb von Drohnen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Zusätzlich benötigt man für Drohnen mit mehr als 2kg einen Kenntnisnachweis.

Was ist der Kenntnisnachweis und wo kann ich diesen machen?

Folgende Kenntnisse werden von einem Piloten verlangt:

  • der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte,
  • den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
  • der örtlichen Luftraumordnung

Der Nachweis kann wie erfolgen durch

  • eine gültige Pilotenlizenz,
  • eine Bescheinigung über eine bestandene Prüfung von einer nach § 21d vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle oder
  • eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein nach § 21e LuftVO

Nachdem man die Prüfung bestanden hat, ist diese 5 Jahre gültig. Wird die Bescheinigung über einen Verband / Verein gemacht ist das Mindestalter 14 Jahren, für eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle, liegt diese bei  16 Jahren. Die aktuelle Liste der vom LBA nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung anerkannten Stellen findet ihr direkt beim Luftfahrtbundesamt. 

Der Kenntnisnachweis ist NICHT erforderlich, wenn ihr euch auf dem Gelände eines Luftsportvereins befindet für den eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt wurde und für die eine Aufsichtsperson vorhanden ist.

Was ist eine anerkannten Stelle zum erlangen des Nachweises?

Die Übergangsfrist gilt bis zum 1. Oktober 2017, danach ist der Kenntnisnachweis nach für Flüge mit Coptern über 2kg zwingend notwendig.

Die aktuelle Liste der vom LBA nach § 21d Luftverkehrs-Ordnung anerkannten Stellen findet ihr direkt beim Luftfahrtbundesamt.

Aktuell schweigen die Anbieter noch wenn man nach Preisen fragt, so werden mehrtägige Kurse für mehrere hundert Euro angeboten. Wenn man „nur“ die Prüfung ablegen möchte, gibt es hierfür noch kein Angebot. (ich habe 6 unterschiedliche Anbieter angefragt). Bei der DEVK gab es sogar noch kein Konzept für die Schulungen, da die Genehmigung erst „vor kurzem“ erteilt wurde. Ganz wichtig: Nur diese Anbeiter wurden von der LBA geprüft und dürfen den Kenntnisnachweis ausstellen. Alle anderen Anbieter die man aktuell im Netz findet, sind (noch) nicht berechtigt euch die Prüfung abzunehmen.

Wird eine Versicherung benötigt?

Ja! Es besteht eine Haft- und Versicherungspflicht für Drohnen nach den §§ 33 ff. LuftVG. Unfälle, die von Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Es ist eine sog. Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich

Vor dem ersten Start unbedingt abklären, ob die vorhandene Haftpflicht Schäden durch Drohnen abdeckt. Drohnen sind in den meisten Fällen nicht in der privaten Haftpflicht abgedeckt, daher vor dem Jungfernflug unbedingt mit der Versicherung sprechen. Eine kostengünstige Möglichkeit ist die 3-monatige Probemitgliedschaft im DMFV, darin ist eine Versicherung für private Nutzung enthalten.

Gibt es einen Drohnenführerschein?

Der Kenntnisnachweis (im Volksmund „Drohnenführerschein“) ist für Drohnen ab 2kg vorgeschrieben. (siehe „Wird eine Genehmigung benötigt„)

Muss eine Drohne gekennzeichnet sein?

Ja, alle unbemannten Drohnen ab 0,25 kg müssen nach § 19 Abs. 3 LuftVZO gekennzeichnet werden. Der Pilot hat an einer sichtbarer Stelle seinen Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anzubringen. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung dauerhaft, feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden ist. Die Plakette sollte somit nicht am Akku angebracht werden.

Wie unterscheiden sich gewerbliche / private Nutzung?

Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Genehmigung – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich (egal ob privat oder gewerblich). Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben. Trotzdem muss ab 2kg ein Kenntnisnchweis erfolgen.

Wo darf man fliegen?

Grundsätzlich gilt: Immer in Sichtweite fliegen! Grundsätzlich gilt eine Höhenbeschränkung von 100m (es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände eines Modellsportvereins statt) im unkontrollierten Luftraum (G). Ausnahmen können durch eine Sondergenehmigung der jeweiligen Luftfahrtbehörde beantragt werden.

Flüge sind verboten über und einem seitlichen Abstand von 100m von:

  • Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten oder anderen Einsatzorten von Polizei und anderen Behörden sowie Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben (BOS). Dies gilt auch für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung / Energieverteilung und militärischen Anlagen.
  • Industrieanlagen, Krankenhäuser, Botschaften, LIegenschaften der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden
  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • es entsprechend ausgeschildert bzw. von der Zuständigen Stelle untersagt wurde,
  • Naturschutzgebieten, Vogelschutzgebieten, Nationalparks,
  • Wohngrundstücken (wenn das Gewicht der Drohne mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder mit einer Kamera ausgestattet ist. Ausnahme: Der Grundstückseigentümer stimmt diesem Flug ausdrücklich zu.

In Kontrollzonen darf die Flughöhe nicht 50 Meter übersteigen. Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit / Ordnung darstellt.

Wie hoch darf man fliegen?

Grundsätzlich gilt: 100m über Grund im unkontrollierten Luftraum (G). Ausnahmen sind hierbei Flugplätze eines Verbandes / Vereins oder wenn eine Sondergenhemigung erteilt wurde.

In Kontrollzonen darf die Flughöhe nicht 50 Meter übsteigen.

Darf ich mit einer Videobrille fliegen (FPV)?

Das Fliegen mit Videobrille (FPV-Fliegen) ist erlaubt, wenn der Copter nicht höher als 30m aufsteigt und es entweder nicht schwerer als 0,25 kg ist oder es eine zweite Person gibt, die den Flugraum beobachtet und den Steuerer auf mögliche Gefahren hinweist.

Darf ich über fremde Grundstück fliegen?

Nein! Man darf nicht in den räumlich gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eindringen, dies betrifft auch den Luftraum über einem Grundstück. Ein Eingriff in die Privatsphäre Dritter ist somit nicht gestattet (Persönlichkeitsrecht).

Was darf man filmen/fotografieren?

Als Faustregel gilt: Alles, was mit dem bloßen Auge und vom Boden sichtbar ist. Natürlich sind auch Luftaufnahmen nicht verboten, schwierig wird es immer dann, wenn Menschen zu erkennen sind. Dann kommen die Persönlichkeitsrechte ins Spiel.

Für Aufnahmen mit einer Drohne gilt die Panoramafreiheit nicht mehr, sodass bei einem urheberrechtlich geschützten Werk/Gebäuden eine Genehmigung aller Urheber (auch des Architekten) notwendig wird.

Infografik „Neue Drohneverordnung“

Neue Drohnenverordnung
Neue Drohnenverodnung – Quelle / Copyright www.bmvi.de/drohnen




Gewichte der gängigsten Drohnen-Modelle von DJI, Yuneec, Parrot & Co.

Alle Angaben sind Abfluggewichte der Hersteller für unmodifizierte Copter – wenn nicht anderes gekennzeichnet mit einem Lipo / Akku, Rotoren und Gimbal / Kamera

Für folgende Drohnen benötigt ihr keine Kennzeichnung, keinen Kenntnisnachweis und keine Erlaubnis

Parrot Mambo – 63 g
Parrot Swing – 172 g
Parrot Airborne Night – 54 g ohne Probguards, 63g mit Probguards
Parrot Airborne Cargo – 54 g ohne Probguards, 63g mit Probguards

Zerotech Dobby – 199 g

 

Für folgende Drohnen benötigt ihr eine Kennzeichnung, keinen Kenntnisnachweis und keine Erlaubnis

DJI Spark – 300g
DJI Phantom 2 – 1000 g
DJI Phantom 2 Vision+ – 1242 g
DJI Phantom 3 Standard – 1216 g
DJI Phantom 3 Professional – 1280 g
DJI Phantom 3 Advanced – 1280 g
DJI Phantom 4 – 1380 g
DJI Phantom 4 Pro – 1388 g
DJI Mavic Pro – 743 g mit Gimbal Cover // 734 g ohne Gimbal Cover

Yuneec Breeze 4K – 385 g
Yuneec H520 – 1890 g
Yuneec Typhoon H – 1950 g
Yuneec Typhoon 4K – 1700 g

Parrot Disco – 750 g
Parrot Beebop 2 – 500 g

Walkera AiBao 280 – 570g

Ehang Ghostdrone 2 – 1150 g

GoPro Karma – 1236g

Für folgende Drohnen benötigt ihr eine Kennzeichnung, einen Kenntnisnachweis und keine Erlaubnis

Powervision PowerEgg – 2090 g

DJI Inspire 1 – 3060 g mit Zenmuse X3
DJI Inspire 2 – 3440 g mit 2 LiPos (ohne Kamera)

Yuneec Tornado H920 Plus – 4990 g (mit 2 Akkus)

Gewichte der Kameras der DJI Zenmuse X Serie

DJI Zenmuse X45 – 253 g
DJI Zenmuse X5R – 583 g
DJI Zenmuse X5S – 461 g
DJI Zenmuse X5 – 530 g
DJI Zenmuse X3 – 221 g

Die neue Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.


Es gilt zudem eine Sonderregelung zum Bevölkerungsschutz mit Drohne, diese kann man hier nachlesen.

Weiterführende Informationen:

Deutscher Modelflugverband
Bundesverband Copter Piloten e.V.
Deutsche Flugsicherung

ICAO Karten der Deutschen Flugsicherung (Registrierung erforderlich)
Karte der Naturschutzgebiete in Deutschland

Verzeichnis der Luftfahrtbehörden
Info zur Kennzeichnungspflicht von Yuneec und DJI
Info zur Drohnenplakette
Flyer zur neuen Drohnen-Verordnung

Hier findet ihr den Glossar, der ständig aktualisiert wird.

Gesetze:

Luftfahrtgesetz (LuftVG): http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
Urheberrecht (UrhG): https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Disclaimer: Die juristischen Bestimmungen sind nach besten Wissen zusammengetragen. Von Bundesland zu Bundesland kann es jedoch zu Abweichungen kommen, sodass keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben übernommen wird. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall bitte einen spezialisierten Juristen.

Sollte etwas hier nicht aufgeführt sein, oder ihr habt noch einen Hinweis. Schreibt mir einfach eine Nachricht.

(Stand 09/2017, Alle Angaben ohne Gewähr)

 

ein Kommentar

  1. Ich finde es gut, dass es so viele Regelungen gibt. Ich habe auch keine Lust das meine Nachbarn oder andere Leute ihre Drohne über meinem Grundstück fliegen lassen. Ich habe mir letztens eine Star Wars Drohne geholt. Die ist aber ziemlich klein und die lasse ich auch nur in meiner Wohnung fliegen. Meine Frau flucht zwar ab und an, aber wenigstens muss ich mir nur die Erlaubnis von ihr holen xDD Irgendwann werde ich mir auch eine große Drohne holen und diese Seite hat mir schon mal einiges vor Augen geführt, was auf mich zukommt. Vielen dank für die vielen Informationen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"