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Suno verletzt Urheberrechte: Warum das Urteil für die gesamte KI-Branche wichtig ist

So stimmen unsere Leser ab:

Ein paar Wörter eintippen, Musikrichtung auswählen und wenige Sekunden später liefert Suno einen vollständigen Song. Mit Gesang, Instrumenten, Refrain und allem, was dazugehört. Dafür muss man weder Gitarre spielen noch Noten lesen oder jahrelang in einem muffigen Proberaum verbringen.

Das ist beeindruckend. Es wirft aber auch eine ziemlich einfache Frage auf: Woher weiß die künstliche Intelligenz eigentlich, wie Musik klingt?

Die Antwort lautet: Sie wurde zuvor mit sehr viel vorhandener Musik trainiert. Darunter befanden sich offenbar auch bekannte und urheberrechtlich geschützte Songs. Genau deshalb hat die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA gegen Suno geklagt – und vor dem Landgericht München I in wichtigen Punkten gewonnen. Das Gericht entschied am 31. Juli 2026, dass Suno Urheberrechte verletzt hat. Die GEMA bekam mit ihren Forderungen nach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend recht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann von Suno angefochten werden.

Offizielle Mitteilung des Landgerichts München I:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php

Was ist Suno überhaupt?

Suno ist ein Musikgenerator auf Basis künstlicher Intelligenz. Nutzer beschreiben in einem kurzen Text, was sie hören möchten. Das könnte beispielsweise so aussehen:

Ein schneller Rocksong über einen völlig überforderten IT-Projektmanager mit Gitarrensolo und großem Refrain.

Wenige Augenblicke später erzeugt Suno daraus einen fertigen Song. Je nach Eingabe erstellt die KI nicht nur die Musik, sondern auch Gesang und Liedtext.

Das funktioniert, weil das System vorher mit sehr vielen Musikstücken trainiert wurde. Beim Training untersucht die Software unter anderem, wie Melodien aufgebaut sind, welche Akkorde zusammenpassen und wie sich Schlagzeug, Bass, Gitarren oder Stimmen miteinander verbinden lassen. Das ist zunächst nicht völlig anders als bei einem Menschen. Auch Musiker hören andere Musik, lernen daraus und entwickeln irgendwann ihren eigenen Stil. Der entscheidende Unterschied ist die Menge. Ein Mensch hört im Laufe seines Lebens vielleicht Tausende oder Zehntausende Songs. Ein KI-Unternehmen kann dagegen Millionen Titel automatisch verarbeiten und daraus innerhalb relativ kurzer Zeit ein kommerzielles Produkt entwickeln.

Und genau an diesem Punkt beginnt der Streit.

Was ist daran möglicherweise illegal?

Das Problem ist nicht, dass eine KI grundsätzlich von vorhandener Musik lernt. Das Problem ist, wie sie an diese Musik kommt und was sie anschließend damit macht.

Stellen wir uns vor, jemand möchte Koch werden. Er kauft Kochbücher, besucht Kurse und lernt verschiedene Rezepte. Daraus entwickelt er später eigene Gerichte. Das dürfte kaum jemand beanstanden.

Nun stellen wir uns aber vor, er kopiert ohne Erlaubnis sämtliche Kochbücher einer Buchhandlung und verkauft anschließend eine Maschine, die auf Knopfdruck nahezu identische Rezepte ausspuckt. Dann sieht die Sache plötzlich deutlich beschissener aus.

Genau um solche Unterschiede drehen sich viele der aktuellen KI-Verfahren.

Wurden die Trainingsdaten gekauft oder lizenziert? Waren sie frei nutzbar? Oder wurden sie ohne Erlaubnis aus dem Internet geladen? Hat die KI lediglich allgemeine Muster gelernt? Oder kann sie konkrete Teile eines geschützten Werkes wiedergeben?

Das Landgericht München I war im Fall Suno der Ansicht, dass das System nicht nur allgemein gelernt hat, wie Musik funktioniert. Es habe konkrete Bestandteile geschützter Songs übernommen und später wieder ausgegeben.

Um welche Songs ging es?

Die GEMA hat nicht einfach behauptet, dass Suno irgendwie nach bekannten Künstlern klingt. Sie untersuchte mehrere konkrete Musikstücke. Dazu gehörten:

  • Atemlos durch die Nacht
  • Rasputin
  • Big in Japan
  • Forever Young
  • der Refrain von Mambo No. 5
  • Daddy Cool

Anschließend wurden mit Suno neue Versionen dieser Stücke erzeugt. Dafür gab man laut Gericht unter anderem den Titel, den vorhandenen Liedtext und eine Beschreibung des Musikstils ein.

Wichtig ist dabei: Die GEMA gab der KI nicht jede einzelne Note vor. Sie beschrieb weder die genaue Melodie noch den vollständigen Rhythmus oder die Harmonien. Trotzdem erzeugte Suno Musik, die nach Einschätzung des Gerichts wichtige und wiedererkennbare Teile der Originale enthielt. Die musikalischen Gemeinsamkeiten seien zu umfangreich gewesen, um sie einfach mit Zufall zu erklären. Die Liedtexte selbst waren nicht Teil dieses Verfahrens.

Offizielle Darstellung der GEMA mit Hörbeispielen und Notenvergleichen:
https://www.gema.de/de/aktuelles/ki-und-musik/ki-klage

Was bedeutet Memorisierung?

In diesem Zusammenhang fällt häufig das Wort Memorisierung. Das klingt komplizierter, als es ist. Gemeint ist, dass sich eine KI beim Training konkrete Inhalte so stark merkt, dass sie diese später wieder ausgeben kann.

Ein einfaches Beispiel: Ein Schüler liest ein Gedicht hundertmal. Danach soll er ein eigenes Gedicht schreiben, gibt aber große Teile des Originals fast wortgleich wieder. Dann hat er nicht nur gelernt, was ein Gedicht ist. Er hat sich den konkreten Text gemerkt.

Genau das soll bei Suno mit Teilen der untersuchten Musikstücke passiert sein.

Suno argumentierte, dass seine Modelle keine fertigen Songs speichern. In den Systemen befänden sich lediglich Zahlenwerte und mathematische Verbindungen. Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen. Ein Song muss nicht als gewöhnliche MP3-Datei in einem Ordner liegen, um technisch im Modell enthalten zu sein. Entscheidend ist, ob sich seine geschützten Bestandteile wieder aus dem System herausholen lassen.

Nach Ansicht der Richter war genau das bei den untersuchten Songs möglich.

Suno soll Musik von YouTube kopiert haben

Für Suno besonders unangenehm ist die Frage, wie das Unternehmen überhaupt an die Musik gekommen sein soll.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich die untersuchten Werke im Trainingsmaterial. Suno soll dafür Musik von YouTube extrahiert haben. Dabei soll eine technische Schutzmaßnahme umgangen worden sein, die den direkten Download verhindern soll. Vereinfacht gesagt: Die Musik wurde nicht über einen offiziell angebotenen Download bezogen, sondern offenbar aus einem Stream herauskopiert. Das ist ein wichtiger Punkt. Denn es macht einen Unterschied, ob ein Unternehmen legal erworbene Titel analysiert oder sich Millionen Musikstücke über fragwürdige Wege besorgt.

Auch in anderen KI-Verfahren spielt deshalb nicht nur das eigentliche Training eine Rolle. Immer häufiger fragen Gerichte: Woher stammen die Trainingsdaten eigentlich?

Diese Frage könnte für einige KI-Unternehmen am Ende gefährlicher werden als die grundsätzliche Verwendung der Daten.

Offizielle Mitteilung des Gerichts zur Herkunft der Trainingsdaten:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php

Darf eine KI urheberrechtlich geschützte Werke analysieren?

Darauf gibt es bislang keine einfache Antwort.

Das deutsche und europäische Urheberrecht erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen automatisierte Datenanalysen. Dafür gibt es Regeln zum sogenannten Text- und Data-Mining.

Diese Ausnahmen wurden geschaffen, damit Computer große Datenmengen untersuchen können. Ohne solche Regeln wären beispielsweise viele wissenschaftliche Analysen kaum möglich. Das bedeutet aber nicht, dass jedes Unternehmen sämtliche Inhalte aus dem Internet kopieren und damit ein kommerzielles KI-Produkt bauen darf.

Im Suno-Verfahren entschied das Gericht, dass die betreffende Nutzung nicht durch die deutsche Regelung zum Text- und Data-Mining gedeckt war. Ein wichtiger Grund war, dass die Songs nicht nur analysiert worden sein sollen. Teile davon seien im Modell enthalten gewesen und später wieder ausgegeben worden.

Es ist also ein Unterschied, ob eine KI aus Tausenden Songs lernt, dass Popmusik häufig einen Refrain besitzt, oder ob sie anschließend die Melodie eines bestimmten Hits nachbaut.

Ist ein Musikstil urheberrechtlich geschützt?

Nein. Zumindest nicht einfach so.

Niemand besitzt ein Urheberrecht auf Heavy Metal, Synthie-Pop, Schlager oder Hip-Hop. Auch ein bestimmtes Tempo, ein Gitarrensound oder eine typische Stimmung gehören nicht automatisch einem einzelnen Musiker.

Eine KI darf daher grundsätzlich einen Song erzeugen, der nach Rockmusik der 1980er-Jahre klingt. Problematisch wird es, wenn konkrete geschützte Bestandteile übernommen werden. Dazu können eine erkennbare Melodie, ein Liedtext oder größere Teile eines Arrangements gehören. Auch eine Stimme kann weitere rechtliche Fragen aufwerfen. Wenn eine künstliche Stimme beispielsweise sehr deutlich wie ein bekannter Sänger klingt, können je nach Land Persönlichkeitsrechte oder andere Schutzrechte betroffen sein.

Der Unterschied lautet vereinfacht:

„Mach mir einen Song im Stil von 1980er-Synthie-Pop“ ist etwas anderes als „Bau mir Forever Young nahezu identisch nach“.

Warum ist laut Gericht Suno verantwortlich?

Suno hatte versucht, einen Teil der Verantwortung bei den Nutzern abzuladen. Schließlich hätten diese den Titel, den Liedtext und den gewünschten Stil eingegeben.

Das Gericht sah das anders. Die Nutzer hatten zwar gewisse Vorgaben gemacht, aber keine vollständige Melodie und keine genaue musikalische Komposition geliefert. Die entscheidenden musikalischen Bestandteile kamen nach Ansicht der Richter aus dem Modell. Suno hatte außerdem die Trainingsdaten ausgewählt, die Technik entwickelt und den Dienst angeboten. Deshalb sei nicht einfach nur der Nutzer für das Ergebnis verantwortlich. Auch Suno selbst müsse für die Ausgaben seines Systems einstehen.

Das ist für KI-Anbieter ein wichtiger Punkt. Sie können sich nicht automatisch mit dem Argument aus der Affäre ziehen, dass lediglich irgendein Nutzer einen problematischen Befehl eingegeben hat. Bei einem einfachen Werkzeug bestimmt normalerweise der Nutzer das Ergebnis. Bei einer generativen KI liefert das System aber einen erheblichen Teil des Inhalts selbst.

Was droht Suno jetzt?

Das Gericht gab den Forderungen nach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend statt.

Durch die Auskunft soll die GEMA Informationen darüber erhalten, wie die betroffenen Werke genutzt wurden und welche Einnahmen damit verbunden waren. Anschließend kann berechnet werden, wie hoch ein möglicher Schadensersatz ausfällt. Eine konkrete Summe wurde in der Mitteilung des Gerichts nicht genannt.

Das Urteil ist außerdem noch nicht rechtskräftig. Suno kann Rechtsmittel einlegen und die Entscheidung von der nächsten Instanz überprüfen lassen. Es ist daher zu früh, das Verfahren als endgültig beendet zu betrachten.

Offizielle Pressemitteilung zum Urteil:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2026/16.php

Die GEMA hat auch gegen OpenAI geklagt

Suno ist nicht das einzige KI-Unternehmen, mit dem sich die GEMA vor Gericht angelegt hat. Bereits im November 2024 reichte die Verwertungsgesellschaft eine Klage gegen OpenAI ein. Dabei ging es nicht um Musikaufnahmen, sondern um die Texte bekannter Lieder.

Die GEMA warf OpenAI vor, ChatGPT mit geschützten Liedtexten trainiert zu haben und diese später auf Anfrage wiederzugeben. OpenAI habe dafür weder eine Lizenz erworben noch die betroffenen Autoren und Verlage bezahlt. Im November 2025 entschied das Landgericht München I zugunsten der GEMA. Nach Darstellung der Verwertungsgesellschaft stellte das Gericht fest, dass Kopien der eingeklagten Liedtexte in den Systemen enthalten waren und auf einfache Eingaben ausgegeben werden konnten.

Der Fall ähnelt dem Verfahren gegen Suno an einem entscheidenden Punkt: Es ging nicht nur darum, dass eine KI irgendwann einmal einen geschützten Inhalt gesehen hatte. Das System konnte wesentliche Teile davon später erneut ausspucken. OpenAI kann sich gegen die Entscheidung weiterhin auf dem Rechtsweg wehren. Von einem abschließend geklärten Grundsatz für alle KI-Systeme kann deshalb auch hier noch nicht gesprochen werden.

Offizielle Informationen der GEMA zum Urteil gegen OpenAI:
https://www.gema.de/de/w/grundsatzurteil-gema-gegen-openai

Offizielle Informationen zur ursprünglichen Klage:
https://www.gema.de/de/w/gema-erhebt-klage-gegen-openai

Auch Musiklabels klagen gegen Suno und Udio

In den USA laufen weitere große Verfahren gegen KI-Musikdienste. Mehrere Plattenfirmen verklagten im Juni 2024 sowohl Suno als auch den Konkurrenten Udio. Zu den Klägern gehören Unternehmen aus dem Umfeld von Universal Music, Sony Music und Warner Music.

Der Vorwurf ähnelt dem der GEMA, betrifft aber teilweise andere Rechte. Die amerikanischen Labels behaupten, dass Suno und Udio in großem Stil geschützte Tonaufnahmen kopiert hätten, um ihre Systeme zu trainieren. Dabei geht es nicht nur um die Melodie oder den Liedtext. Eine Tonaufnahme ist die konkrete Aufnahme eines Songs – also beispielsweise genau die Version, die ein bestimmter Künstler in einem Studio eingesungen und eingespielt hat. Die Labels führen in ihren Klageschriften mehrere Beispiele auf, bei denen KI-generierte Stücke bekannten Aufnahmen stark ähneln sollen. Sie wollen unter anderem erreichen, dass die Unternehmen für die verwendete Musik bezahlen und weitere unlizenzierte Kopien unterlassen. Dabei handelt es sich zunächst um die Vorwürfe der Kläger, nicht um abschließend festgestellte Tatsachen.

Die Verfahren sind vom deutschen GEMA-Prozess getrennt. Sie zeigen aber, dass Suno inzwischen von mehreren Seiten unter Druck steht. Komponisten, Textautoren und Musikverlage kämpfen um ihre Werke, während die Labels die Rechte an den konkreten Aufnahmen verteidigen.

Offizielle Mitteilung des US-Musikverbands RIAA:
https://www.riaa.com/record-companies-bring-landmark-cases-for-responsible-ai-againstsuno-and-udio-in-boston-and-new-york-federal-courts-respectively/

Der Fall Anthropic zeigt, wie kompliziert die Sache ist

Auch Bücher wurden offenbar in gigantischen Mengen für das Training von KI-Modellen verwendet. Mehrere Autoren verklagten Anthropic, das Unternehmen hinter dem Chatbot Claude.

Sie warfen Anthropic vor, Millionen Bücher aus illegalen Online-Bibliotheken heruntergeladen und in einer eigenen digitalen Sammlung gespeichert zu haben. Diese Bücher sollen anschließend für das Training der KI verwendet worden sein. Ein amerikanisches Gericht unterschied in dem Verfahren zwischen zwei Vorgängen: dem eigentlichen Training der KI und der Beschaffung beziehungsweise Aufbewahrung der Bücher. Das Training mit rechtmäßig erworbenen Büchern könne in diesem konkreten Fall unter die amerikanische Fair-Use-Regel fallen. Fair Use erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung geschützter Werke ohne vorherige Zustimmung.

Das bedeutete jedoch nicht, dass Anthropic die Bücher beliebig beschaffen durfte. Das Herunterladen und dauerhafte Aufbewahren illegal kopierter Bücher wurde nicht automatisch durch das spätere KI-Training legal.

Vereinfacht gesagt:

Aus einem legal vorhandenen Buch zu lernen kann erlaubt sein. Das Buch vorher aus einer Piratenbibliothek zu ziehen, bleibt trotzdem ein Problem.

Dieser Fall zeigt, weshalb man bei KI-Klagen genau hinschauen muss. Ein Gericht kann die Nutzung beim Training unter bestimmten Umständen erlauben und gleichzeitig die Herkunft der Trainingsdaten beanstanden.

Öffentlich zugängliche Gerichtsakte zu Bartz gegen Anthropic:
https://www.courtlistener.com/docket/69058235/bartz-v-anthropic-pbc/

Die New York Times kämpft gegen OpenAI und Microsoft

Auch Zeitungen und andere Medienunternehmen gehen gegen KI-Anbieter vor. Zu den bekanntesten Fällen gehört die Klage der New York Times gegen OpenAI und Microsoft.

Der Verlag wirft den Unternehmen vor, eine große Zahl seiner Artikel ohne Erlaubnis für die Entwicklung ihrer KI-Systeme verwendet zu haben. ChatGPT und Microsofts KI-Angebote könnten dadurch Inhalte erzeugen, die Artikeln der Zeitung teilweise sehr nahekommen. Das Problem lässt sich einfach erklären: Die New York Times bezahlt Journalisten, Redakteure, Fotografen und Korrespondenten für ihre Arbeit. Eine KI könnte anschließend auf diesen Inhalten aufbauen und Nutzern die wichtigsten Informationen liefern, ohne dass diese noch die ursprüngliche Webseite besuchen.

Dann trägt der Verlag die Kosten für die Recherche, während ein anderes Unternehmen mit den Ergebnissen Geld verdient. Die New York Times führt in ihrer Klageschrift Beispiele auf, bei denen KI-Systeme längere Teile ihrer Artikel wiedergegeben haben sollen. OpenAI und Microsoft bestreiten wesentliche Vorwürfe und verteidigen die Entwicklung ihrer Systeme. Eine endgültige Entscheidung über die wichtigsten Fragen des Verfahrens steht weiterhin aus.

Der Fall gilt dennoch als besonders bedeutend, weil er darüber mitentscheiden könnte, wie Nachrichtenartikel künftig für das Training kommerzieller KI-Systeme verwendet werden dürfen.

Öffentlich zugängliche Gerichtsakte der New York Times gegen Microsoft und OpenAI:
https://www.courtlistener.com/docket/68117049/the-new-york-times-company-v-microsoft-corporation/

Auch Meta wird wegen seiner Trainingsdaten verklagt

Meta, der Konzern hinter Facebook, Instagram und den Llama-KI-Modellen, sieht sich ebenfalls mit mehreren Klagen konfrontiert.

Autoren wie Sarah Silverman, Richard Kadrey und Ta-Nehisi Coates werfen dem Unternehmen vor, ihre Bücher ohne Erlaubnis für das Training seiner KI verwendet zu haben. Dabei soll Meta unter anderem auf Datensammlungen zurückgegriffen haben, die Bücher aus illegalen Quellen enthielten. Meta argumentiert, dass seine KI die Bücher nicht einfach vervielfältige. Die Modelle würden daraus Sprachmuster und Zusammenhänge lernen, um anschließend neue Texte zu erzeugen. Nach Auffassung des Unternehmens könne diese Verwendung unter die amerikanische Fair-Use-Regel fallen.

Auch hier muss zwischen den Vorwürfen der Kläger und den tatsächlich vom Gericht festgestellten Punkten unterschieden werden. Nicht jede Klage gegen ein KI-Unternehmen endet automatisch mit einem Verbot des Trainings. Eine zentrale Frage lautet, ob die KI den Markt für die ursprünglichen Werke beschädigt.

Das ist leicht nachvollziehbar: Produziert eine KI massenhaft sehr günstige Bücher, die auf der Arbeit menschlicher Autoren beruhen, könnten diese künstlich erzeugten Inhalte mit den Originalen konkurrieren. Dann geht es nicht mehr nur darum, ob einzelne Sätze kopiert wurden, sondern auch darum, ob die KI den Urhebern wirtschaftlich das Wasser abgräbt.

Öffentlich zugängliche Gerichtsakte des Verfahrens Kadrey gegen Meta:
https://www.courtlistener.com/docket/67569326/kadrey-v-meta-platforms-inc/

Auch weitere Medienunternehmen ziehen vor Gericht

Neben der New York Times klagen zahlreiche weitere Medienunternehmen gegen Anbieter generativer KI.

Dazu gehören Zeitungen, Zeitschriftenverlage und Betreiber großer Internetseiten. Sie werfen den Unternehmen vor, redaktionelle Inhalte ohne Erlaubnis kopiert und für das Training ihrer Modelle verwendet zu haben. Mehrere Verfahren richten sich gegen OpenAI und Microsoft. Auch der KI-Anbieter Cohere wurde von Medienunternehmen verklagt. Die Kläger behaupten unter anderem, dass KI-Systeme geschützte Artikel übernehmen oder ausführlich wiedergeben können. Die grundsätzliche Sorge ist bei fast allen Verlagen gleich: Ihre Inhalte kosten Geld. Journalisten müssen bezahlt, Produkte getestet und Informationen überprüft werden. Verwendet eine KI diese Arbeit kostenlos und hält die Nutzer anschließend von den ursprünglichen Webseiten fern, fehlt den Verlagen ein Teil ihrer wirtschaftlichen Grundlage.

Auch hier gilt: Die Klagen enthalten zunächst die Vorwürfe der Medienunternehmen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Urheberrechte verletzt wurden, müssen die zuständigen Gerichte entscheiden.

Gerichtsakte des Center for Investigative Reporting gegen OpenAI:
https://www.courtlistener.com/docket/68892274/the-center-for-investigative-reporting-inc-v-openai-inc/

Gerichtsakte mehrerer Zeitungen gegen Microsoft und OpenAI:
https://www.courtlistener.com/docket/68484432/daily-news-lp-v-microsoft-corporation/

Warum gibt es noch keine einfache Antwort?

Weil die Gerichte derzeit mehrere Dinge gleichzeitig auseinanderhalten müssen.

Es geht um das eigentliche Training. Es geht um die Herkunft der Trainingsdaten. Es geht darum, was die KI später ausgibt. Und es geht um die Frage, ob KI-Inhalte den Markt für menschliche Werke beschädigen. Dazu kommen unterschiedliche Gesetze. Was in den USA unter Fair Use erlaubt sein kann, muss in Deutschland oder der Europäischen Union noch lange nicht zulässig sein. Deshalb lässt sich aus einem einzelnen Urteil nicht ableiten, dass ab sofort jedes KI-Training illegal ist.

Genauso falsch wäre allerdings die Behauptung, dass KI-Unternehmen automatisch alles verwenden dürfen, was irgendwo im Internet zu finden ist.

Öffentlich erreichbar bedeutet nicht rechtefrei.

Ein Song auf YouTube, ein Artikel auf einer Webseite oder ein Buch in einer digitalen Bibliothek darf nicht automatisch kostenlos kopiert und zum Aufbau eines kommerziellen Produkts verwendet werden.

Ist das Urteil das Ende von Suno?

Vermutlich nicht.

Das Urteil bezieht sich zunächst auf einen konkreten Rechtsstreit, sechs untersuchte Musikwerke und bestimmte Versionen der Suno-Modelle. Zudem ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Langfristig könnte sich der Dienst aber verändern müssen. Suno könnte stärker kontrollieren, ob erzeugte Songs vorhandenen Werken zu ähnlich sind. Das Unternehmen könnte problematische Trainingsdaten entfernen oder Vereinbarungen mit Rechteinhabern abschließen.

Denkbar wären auch Lizenzmodelle. Dabei würden KI-Unternehmen für die Verwendung geschützter Musik bezahlen. Das Geld könnte anschließend an Komponisten, Musiker, Verlage und andere Rechteinhaber verteilt werden.

Die GEMA bietet mittlerweile selbst einen rechtlich geklärten Musikdatensatz für KI-Unternehmen an. Das zeigt, dass sie künstliche Intelligenz nicht grundsätzlich verhindern will. Es geht vielmehr darum, dass verwendete Musik nicht einfach kostenlos eingesackt wird und die Urheber am Geschäft beteiligt werden.

Offizielle Informationen zum lizenzierten KI-Musikdatensatz der GEMA:
https://www.gema.de/de/w/plai-by-gema-musikdatensatz

Was bedeutet das für Nutzer von Musik-KI?

Wer mit Suno oder ähnlichen Diensten Musik erzeugt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder generierte Song völlig unproblematisch ist.

Besonders riskant sind Aufforderungen, die sich sehr deutlich auf konkrete Songs, Melodien oder lebende Künstler beziehen. Ein allgemeiner Wunsch wie „melancholischer Rocksong mit weiblichem Gesang“ ist deutlich weniger problematisch als die Aufforderung, einen bekannten Hit nahezu identisch nachzubauen. Auch die Aussage eines KI-Anbieters, dass ein Song kommerziell verwendet werden darf, schützt nicht zwingend vor Forderungen Dritter. Der Dienst kann einem Nutzer nur die Rechte geben, über die er selbst verfügen darf.

Hat die KI geschützte Bestandteile eines fremden Werkes übernommen, können trotzdem rechtliche Probleme entstehen.

Das dürfte im Alltag zwar nicht bei jedem kleinen Geburtstagslied sofort einen Anwalt auf den Plan rufen. Wer KI-Musik aber für Werbung, Filme, Spiele oder andere kommerzielle Projekte einsetzen möchte, sollte das Ergebnis genauer prüfen.

Das eigentliche Problem ist nicht die KI

Künstliche Intelligenz kann Musikern helfen. Sie kann Ideen liefern, Demoaufnahmen erzeugen oder Menschen ermöglichen, ihre musikalischen Vorstellungen umzusetzen, obwohl sie selbst kein Instrument spielen.

Das ist nicht automatisch schlecht.

Das Problem entsteht, wenn Unternehmen für ihre Modelle massenhaft geschützte Werke kopieren, die Urheber nicht fragen und ihnen keinen Cent bezahlen. Besonders bitter wird es, wenn dieselben Systeme anschließend Produkte erzeugen, die mit den ursprünglichen Künstlern konkurrieren. KI-Unternehmen argumentieren gerne, dass ihre Modelle genau wie Menschen lernen. Dann müssen sie sich aber auch eine einfache Gegenfrage gefallen lassen: Warum sollte ein milliardenschweres Unternehmen Musik von YouTube ziehen oder Bücher aus Piratenarchiven herunterladen, wenn ein Mensch für dieselben Inhalte bezahlen müsste?

Das Suno-Urteil beantwortet noch längst nicht alle offenen Fragen. Es zieht aber eine verständliche Grenze: Eine KI darf nicht einfach konkrete geschützte Werke schlucken und später erkennbare Teile davon wieder ausspucken.

Ob diese Bewertung auch in höheren Instanzen Bestand hat, bleibt abzuwarten. Für die KI-Branche ist das Urteil dennoch ein deutliches Warnsignal. Das wilde Einsammeln sämtlicher Inhalte aus dem Internet könnte sich am Ende als verdammt teures Geschäftsmodell erweisen.

Disclaimer: Für diesen Artikel wurden Recherchen zu anderen Prozessen von CHatGPT übernommen und von uns dann redaktionell aufbereitet.

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Torsten Schmitt (Pixelaffe)

Geboren 1976 im schönen Schwetzingen und nicht weggekommen. Ich habe somit den Aufstieg des Internet miterlebt und beruflich auch vorangetrieben. Hier schreibe ich über all die Technologien die mir auf meiner Reise durch das "Neuland" auffallen. Wenn ihr mir was für einen Kaffee oder neue Gadgets zukommen lassen wollt, könnt ihr das gerne über www.paypal.me/pixelaffe tun

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