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Bevölkerungsschutz per Drohne jetzt abgesichert und geregelt

Der Bundesrat und das Bundeskabinett haben ja bereits im März bereits der neuen Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten zugestimmt. Damit geht nun auch die Regelung für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) an den Start, diese benötigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zivil- und Katastrophenschutz nun keine Erlaubnis mehr für die Nutzung Drohnen mehr und sind vom Nachweis zum Betrieb befreit.

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Gleichzeitig gelten einige Verbote wie die maximale Flughöhe von 100 Meter oder das Fliegen außerhalb der Sichtweite des Steuerers nicht. Auch dürfen die Einsatzkräfte über Menschenansammlungen fliegen, wenn die Verordnung in Kraft getreten ist. Diese Verordnung umfasst zudem auch präventive Aufgaben wie etwa Einsätze bei Großveranstaltungen oder die Ausbildung am Gerät.

Zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gehören die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Feuerwehren sowie die anerkannten Hilfsorganisationen.

Bisher war der ein Einsatz von unbemannten Fluggeräten über Katastrophengebieten und Unglücksfällen grundsätzlich verboten oder nur mit Einzelerlaubnissen möglich (wurde aber auch meist geduldet). Darüber hinaus waren Aufstiegsgenehmigungen nur im jeweiligen Bundesland, beziehungsweise von der jeweiligen Luftfahrtaufsichtsbehörde gültig, was z.B. eine länderübergreifende Hilfe theoretisch unmöglich machte.

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Erste Tests fanden bereits 2012 statt

Schon lange wird sich mit den möglichen Einsatzszenarien befasst, so wurde ein Multi-Sensor-Experiment während des Champions League-Finales im Mai 2012 in München durchgeführt. Dabei wurden nicht nur unbemannte, sondern auch bemannte Fluggeräte und Satellitenbildaufnahmen zur Lageerfassung eingesetzt. Der Fokus hier lag auf präventiv auf Personen- und Verkehrsströmen.

Entscheidung liegt trotzdem beim Einsatzleiter

Drohne im Brandeinsatz

Wichtig jedoch: Die Freistellung von der Erlaubnispflicht bedeutet jedoch nicht, dass jeder Angehörige einer der Organisationen ohne weiteres mit seiner Drohne über den Einsatzort fliegen darf. Die Entscheidung für den Einsatz und die Koordinierung in einer Schadenslage liegen beim jeweiligen Einsatzleiter oder der Führungsebene.

Über mögliche Einsatzszenarien hab ich bereits schon einmal hier etwas geschrieben.

 

Torsten Schmitt (Pixelaffe)

Geboren 1976 im schönen Schwetzingen und nicht weggekommen. Ich habe somit den Aufstieg des Internet miterlebt und beruflich auch vorangetrieben. Hier schreibe ich über all die Technologien die mir auf meiner Reise durch das "Neuland" auffallen. Wenn ihr mir was für einen Kaffee oder neue Gadgets zukommen lassen wollt, könnt ihr das gerne über www.paypal.me/pixelaffe tun

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2 Kommentare

    1. “Feuerwehren sind von der Nachweispflicht nach Paragraph 21a Absatz 4 ausgenommen”:

      “Keiner Erlaubnis […] und keines Nachweises […] bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen durch oder unter Aufsicht von Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.” Erläutert wird dies damit, dass Feuerwehren als Organisationen mit Sicherheitsaufgaben von der Erlaubnispflicht für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ausdrücklich ausgenommen werden, sofern der Einsatz in Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen und Katastrophen stattfindet. Auch präventive Einsätze, etwa zur Lageerkundung, bei Großveranstaltungen zählen dazu. Erfasst ist hierbei auch der Betrieb zu Ausbildungs- und Übungszwecken. Die Verordnung deckt auch den Betrieb “unter Aufsicht” ab.

      Quelle: https://www.feuerwehrmagazin.de/nachrichten/news/sonderregelung-fuer-feuerwehr-drohne-und-gaffen-von-oben-verboten-67752

      Sorry für die späte Antwort

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