Disclaimer: Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ = Drohnegesetz wurde am 06.04.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit ab dem 07. April 2017 in Kraft.
Hier geht es zu den überarbeiten FAQ
In der Sitzung vom 10.03.2017 hat der Bundesrat über die Novellierung der Luftverkehrsordnung entschieden.
Diese Regeln wurden u.a. beschlossen
- Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme über 250 Gramm Gewicht müssen künftig mit einer feuerfesten Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, müssen darauf Name und Adresse stehen. (Übergangsfrist bis 01.10.2017)
- Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unter 5 kg ist künftig keine Erlaubnis mehr erforderlich. Ein Unterschied zwischen gewerblichem und privatem Einsatz gibt es nicht mehr.
- Kenntnisnachweis: Um diesen „Drohnenführerschein“ zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen – dies soll auch online möglich sein. Da es aktuell noch keine entsprechende Instanz gibt, die diese Schulung anbietet, gilt des wohl erst ab 01.10.2017
- Betriebsverbot: Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Bereichen wie Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Naturschutzgebiete und Menschenansammlungen.
Hier ein Info Grafik die das ganze visualisieren soll.
Aber es ist noch nicht alles verloren, denn der Bundesrat fordert
Ausnahme für Modellflugzeuge innerhalb Drohnenverordnung
Das ganze hört sich dann so an:
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Drohnenverordnung der Bundesregierung am 10. März 2017 von einigen Änderungen abhängig gemacht. So soll die Bundesregierung unter anderem die vorgesehene Flughöhenbeschränkung von 100 Metern relativieren. Ansonsten liefe die Regelung auf ein Quasiverbot für bestimmte Modellflugsparten hinaus. Um Kollisionen mit Rettungshubschraubern zu verhindern, fordert er, Drohnenflüge auch in der Nähe von Krankenhäusern zu verbieten.
hier die Begründung im original Wortlaut:
Die Einführung einer grundsätzlichen maximalen Flughöhe von 100 Metern stellt für viele Modellflugsportler ein ernstes Problem dar. Den gesamten Modellflug in der Neuregelung mit einer 100 Meter Flughöhenbeschränkung zu deckeln, kommt für bestimmte Modellflugsparten einem Quasiverbot gleich; auch wenn über den wenigen formell zugelassenen Modellfluggeländen Ausnahmen gelten sollen. Das betrifft besonders auch den Hang- und Thermikflug mit Modellsegelflugzeugen, der gerade nicht auf den vorgenannten zugelassenen Geländen stattfindet. Begründet wird der Vorstoß mit den Interessen der Bundeswehr angesichts einer erhöhten nationalen und internationalen Gefährdungslage sowie den Anforderungen der Luftwaffe bei Tiefflügen über Deutschland. Allerdings stellte die Koexistenz von Luftwaffe und Modellflug in den vergangenen Jahrzehnten nie ein Problem dar, auch zu einem Zeitpunkt, wo häufiger und noch tiefer geflogen wurde. Der Bundesrat kann die Sichtweise und Argumentation der Bundesregierung daher nicht teilen. Nach dem im Herbst 2016 ein aus fachlicher Sicht tragfähiger Kompromiss mit den Modellfliegern für eine novellierte Luftverkehrsordnung mit dem Bundesverkehrsminister gefunden werden konnte, ist dieser in der Neuverordnung nun nicht mehr enthalten.
Erleichterungen im gewerblichen Einsatz
Für gewerbliche Nutzer wird der Einsatz von Drohnen dagegen einfacher. So soll das aktuell bestehende Betriebsverbot „außerhalb der Sichtweite“ aufgehoben werden. Unbemannte Flugsysteme können dann auch längere Routen voll automatisiert fliegen. Außerdem entfällt das Erfordernis, einzelne gewerbliche Flüge von Drohnen über 5 Kilo im Vorfeld zu genehmigen.
Lieferung per Drohne? – Zukünftig denkbar
Die Bunderegierung denkt beim neuen Drohnengesetz noch ein Stück weiter
..im Hinblick auf künftige Drohneneinsätze zu logistischen Zwecken, ist eine elektronische Identifizierung sowie Lokalisierung über einen Transponder eine Grundvoraussetzung für entsprechende Einsätze auf Grundlage eines noch zu schaffenden Luftverkehrsmanagementsystems.
Des Weiteren empfiehlt er unter anderem eine Entschließung zu fassen, in der die Bundesregierung gebeten werden soll, die Verordnung alle zwei Jahre zu überprüfen. Hier geht man wohl auf die Pläne ein zukünftig auch Lieferungen per autonomer Drohnen stattfinden zu lassen. Dies muss allerding wiederum eine Änderung in der Luftverkehrsordnung mit sich bringen um ggf. einen eigenen Luftkorridor für diesen Einsatzzweck zu schaffen.
Was ist gewerbliche Nutzung bei einer Drohne?
Achtung, ganz wichtig! hier geht es nicht um den Verkauf von Fotos oder Dienstleistungen mit der Drohne!
Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Genehmigung – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben. Trotzdem muss ab 2kg ein Kenntnisnachweis erfolgen.
Ihr braucht aber trotz allem noch eine Versicherung, aktuell arbeite ich an einer Übersicht, die ich euch bald zur Verfügung stellen kann.
bisherige Regelung | künftige Regelung (voraussichtlich) | ||
---|---|---|---|
1 | maximale Flughöhe | 100 Meter (gewerblich) 762 Meter (privat) im unkontrollierten Luftraum (G) |
100 Meter |
2 | Flugweite | immer Sichtkontakt halten | kein Sichtkontakt |
3 | Kennzeichnungspflicht (Plakette) | keine | für alle Drohnen ab 250 Gramm Gesamtgewicht |
4 | Kenntnisnachweis (Drohnenführerschein) | formfreier Kenntnisnachweis | für alle Drohnen ab zwei Kilogramm Gesamtgewicht |
5 | Erlaubnispflicht (Aufstiegserlaubnis) | nur für die gewerbliche Nutzung | für alle Drohnen ab fünf Kilogramm Gesamtgewicht |
Hier die Abstimmung zum neuen Drohnegesetz aus dem Bundesrat
https://www.youtube.com/watch?v=NAW-l1w2x0E&sns=fb
Und wie geht es jetzt weiter?
Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, damit diese die Änderungen einarbeiten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt betreiben kann. Die Verordnung soll größtenteils am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für die Kennzeichnungspflicht ist das Inkrafttreten in ca. sechs Monaten nach der Verkündung vorgesehen.
Linksammlung zur neuen Drohnenverordnung:
Beschluss des Bundesrates zur Drohnenverordnung
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 18.01.2017
Sorry aber die ganze Seite ist gespickt mit Fehlern und Fehlinterpretationen und Unmwahrheiten bzgl. neuer Regelung.
Kann hier nicht alles auflisten aber allein in der Tabelle „Die Drohnen-Regeln auf einen Blick“ wimmelt es von Fehlern:
zu 1: es gab früher keine max. Höhe (nur mit AE)*
zu 2: zukünftig kein Sichtkontakt? Dies betrifft nur große Kopter (ab 5 kg) und nur mit Erlaubnis
zu 4: es gab niemals einen Kenntnisnachweis,. weder Hobby noch Gewerbe*
Der Rest der gesammten Seite ist wie die Tabelle. Warum wird so ein Unsinn verbreitet?
*Komisch, in der FAQ war das noch bekannt.
Bitte keine Antwort, danke.
Gruß
Mario
Danke für die Info
1. es waren im Luftraum G – 762m für Flugmodelle. Dies soll entfallen. In der AE waren und sind es 100m
2. Die Regelung „auf Sicht“ soll nach meiner Info aus der AE entfernt werden.
4. Ein Kenntnisnachweis war bei der alten AE (03/2006) in Ba-Wü vorgeschrieben und sollte sogar eingereicht werden. Dieser war formfrei.